EU - Fahrerlaubnisklassen
im Überblick
Mofa
Mofa & zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
Mindestalter: 15 Jahre
Mofa
Hubraum: max. 50 ccm
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: max 25 km/h
AM L1e
Leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug
Mindestalter: 15 Jahre (in NRW)
AM L1e
Hubraum: ≤ 50 ccm
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: ≤ 45 km/h
maximale Nenndauerleistung: 4 KW (Elektromotor)
ohne Beiwagen
AM L2e
Dreirädriges Kleinkraftrad
Mindestalter: 15 Jahre (in NRW)
AM L2e
Hubraum: ≤ 50 ccm (Ottomotor) / ≤ 500 ccm (Dieselmotor)
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: ≤ 45 km/h
maximale Nenndauerleistung: 4 KW (Elektromotor / Dieselmotor)
Leermasse: ≤ 270 kg
2 Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz
AM L6e
Leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug
Mindestalter: 15 Jahre (in NRW)
AM L6e
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: ≤ 45 km/h
Leermasse: < 425 kg
Hubraum: ≤ 50 ccm (Ottomotor) / ≤ 500 ccm (Dieselmotor)
2 Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz
Klasse: A1, A2, A
A1
Motorrad
Mindestalter: 16 Jahre
A1
mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm,Krafträder (auch mit Beiwagen)
einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW,
bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW
A2
Motorrad
Mindestalter: 18 Jahre
A2
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW undKrafträder (auch mit Beiwagen) mit
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind
Bei 2-jährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.
A
Motorrad
Mindestalter: 24 Jahre
Mindestalter: 20 Jahre (bei 2 Jahren Besitz Kl. A2)
Mindestalter: 21 Jahre (nur für die dreirädrigen Kraftfahrzeuge)
A
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kWKrafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
Bei 2-jährigem Vorbesitz der Klasse A2 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.
Klasse: B, B 96, BE
B
PKW
Mindestalter: 18 Jahre
Mindestalter: 17 Jahre (begleitendes Fahren)
B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
B 96 (Anhänger)
PKW
Mindestalter: 18 Jahre
Mindestalter: 17 Jahre (begleitendes Fahren)
B 96 (Anhänger)
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGm. bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4 250 kg nicht übersteigt.
BE
PKW
Mindestalter: 18 Jahre
Mindestalter: 17 Jahre (begleitendes Fahren)
BE
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse: C1, C1E, C, CE
C1
LKW
Mindestalter: 18 Jahre
C1
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
C1E
LKW
Mindestalter: 18 Jahre
C1E
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
C
LKW
Mindestalter: 21 Jahre
Mindestalter: 18 Jahre (bei 3-Jähriger Berufsausbildung zum Kraftfahrer)
C
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehenKraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
CE
LKW
Mindestalter: 21 Jahre
Mindestalter: 18 Jahre (bei 3-Jähriger Berufsausbildung zum Kraftfahrer) |
CE
Der Erwerb der Klasse CE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse C besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse CE frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse C erteilt werden.
Klasse: D1, D1E, D, DE
D1
Bus
Mindestalter: 21 Jahre
Mindestalter: 18 Jahre (Fahrten im Linienverkehr bis 50km im Inland)
D1
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
D1E
Bus
Mindestalter: 21 Jahre
Mindestalter: 18 Jahre (Fahrten im Linienverkehr bis 50km im Inland)
D1E
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
D
Bus
Mindestalter: 24 Jahre
Mindestalter: 23 Jahre (mit beschleunigter Grundqualifikation)
Mindestalter: 21 Jahre (mit beschleuniger Grundqualifikation und Fahrten im Linienverkehr bis 50km im Inland)
Mindestalter: 20 Jahre (mit 3-jähriger Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb)
Mindestalter: 18 Jahre (mit 3-jähriger Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb und Fahrten im Linienverkehr bis 50km im Inland)
D
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.Kraftfahrzeuge die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
DE
Bus
Mindestalter: 24 Jahre
Mindestalter: 23 Jahre (mit beschleunigter Grundqualifikation)
Mindestalter: 21 Jahre (mit beschleuniger Grundqualifikation und Fahrten im Linienverkehr bis 50km im Inland)
Mindestalter: 20 Jahre (mit 3-jähriger Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb)
Mindestalter: 18 Jahre (mit 3-jähriger Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb und Fahrten im Linienverkehr bis 50km im Inland)
DE
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.Kraftfahrzeuge die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse: T, L
T
Zugmaschinen
Mindestalter: 16 Jahre (Zugmaschinen mit max. 40km/h)
Mindestalter: 18 Jahre (Zugmaschinen mit max. 60km/h)
T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
L
Zugmaschinen
Mindestalter: 16 Jahre
L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen,
Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.